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Chronik· Ratgeber

Räumpflicht am Gehsteig: Pflichten bei Schnee und Glatteis

Sobald es schneit oder friert, müssen Liegenschaftseigentümer Gehsteige räumen und streuen. Welche Regeln gelten und wer bei Stürzen haftet.

Von Presseinfo Redaktion20. Oktober 2026, 15:47aktualisiert 22. Oktober 2026
Räumpflicht: gestreuter Gehsteig vor einem Wohnhaus an einem frostigen WintermorgenKI-generiert
Räumpflicht: gestreuter Gehsteig vor einem Wohnhaus an einem frostigen Wintermorgen. Symbolbild, KI-generiert. Zeigt kein reales Ereignis.

Die Räumpflicht trifft in Österreich die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet. Sobald Schnee fällt oder sich Glatteis bildet, müssen sie dafür sorgen, dass Gehsteige entlang ihres Grundstücks sicher begehbar sind. Wer das vernachlässigt, riskiert nicht nur eine Strafe, sondern haftet unter Umständen auch, wenn jemand stürzt und sich verletzt.

Räumpflicht laut Straßenverkehrsordnung

Die Regeln stehen in der Straßenverkehrsordnung. Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft verlaufenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Das gilt für Gehsteige in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern zur Liegenschaft. Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen.

Außerdem müssen Schneewächten und Eiszapfen von den Dächern entfernt werden, wenn sie Passanten gefährden können. Bei Dachlawinen reicht ein Absperren oder Warnen nicht immer aus, im Zweifel muss der Schnee vom Dach.

Räumpflicht im Alltag: worauf es ankommt

  • frühzeitig räumen, damit der Weg ab 6 Uhr sicher ist
  • bei anhaltendem Schneefall mehrmals täglich nachräumen
  • Streumittel wie Splitt oder Sand bereithalten, die Regeln zu Salz sind je nach Gemeinde verschieden
  • Abflüsse und Hydranten nicht mit Schnee zuschütten
  • Schnee nicht einfach auf die Fahrbahn schaufeln

Haftung bei Stürzen

Rutscht jemand auf einem nicht geräumten Gehsteig aus und verletzt sich, kann der Eigentümer zivilrechtlich haftbar werden, etwa für Schmerzengeld und Behandlungskosten. Entscheidend ist, ob die Räumpflicht schuldhaft verletzt wurde. Wer nachweisen kann, dass er rechtzeitig und ausreichend geräumt und gestreut hat, ist besser geschützt. Eine Haushalts- oder Gebäudeversicherung mit Haftpflichtdeckung kann solche Schäden abdecken, die genauen Bedingungen sind im Vertrag geregelt.

Räumpflicht übertragen

Wer die Räumpflicht nicht selbst erfüllen kann, etwa wegen Abwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen, kann sie vertraglich übertragen, zum Beispiel an einen professionellen Winterdienst oder an Mieter. Wichtig ist eine klare schriftliche Vereinbarung. Mit der Übertragung geht in der Regel auch die Haftung über. Bei Wohnhausanlagen kümmert sich meist die Hausverwaltung um die Beauftragung.

Glatteis: Tipps für Fußgänger

Auch Fußgänger können Stürze vermeiden. Schuhe mit griffiger Sohle tragen, kleine Schritte machen und die Hände aus den Taschen nehmen, um das Gleichgewicht halten zu können. Bei überfrierendem Regen ist besondere Vorsicht geboten, denn Glatteis ist oft kaum sichtbar. Für ältere Menschen können Spikes zum Überziehen der Schuhe eine sinnvolle Hilfe sein. Wer stürzt und Schmerzen hat, sollte die Verletzung abklären lassen.

Für ältere Hauseigentümer oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität ist die Räumpflicht oft eine Belastung. Manche Gemeinden vermitteln Nachbarschaftshilfe oder haben Listen mit örtlichen Winterdiensten. Auch Jugendliche aus der Nachbarschaft übernehmen gegen ein Taschengeld gern das Schneeschaufeln.

Hinweis: Die Bestimmungen können durch Gemeindeverordnungen ergänzt werden, etwa zum Einsatz von Streusalz.

Häufige Fragen

Zu welchen Zeiten gilt die Räumpflicht?+

Laut Straßenverkehrsordnung müssen Gehsteige im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Glatteis bestreut werden.

Kann ich die Räumpflicht an eine Firma übergeben?+

Ja, die Pflicht kann vertraglich etwa an einen Winterdienst übertragen werden. Dann haftet in der Regel dieser für Versäumnisse.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und von der Redaktion geprüft. Mehr zur Kennzeichnung

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