Pflegegeld beantragen: Ablauf, Begutachtung und Tipps
Rund 506.000 Menschen beziehen in Österreich Pflegegeld. Wer den Antrag stellt, sollte die Begutachtung gut vorbereiten. So läuft das Verfahren ab.
KI-generiertWer Pflegegeld beantragen möchte, muss den Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger stellen, bei den meisten Menschen ist das die Pensionsversicherungsanstalt. Das Pflegegeld ist ein Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Im März 2026 bezogen in Österreich rund 506.000 Menschen diese Leistung.
Wer Pflegegeld beantragen kann
Anspruch besteht, wenn wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens sechs Monate lang ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf von mehr als 65 Stunden im Monat besteht. Zusätzlich muss der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liegen. Das Alter spielt keine Rolle: Auch Kinder mit Behinderung können Pflegegeld erhalten.
Wo und wie der Antrag gestellt wird
Zuständig ist jener Träger, von dem man eine Pension bezieht, also meist die PVA, die SVS oder die BVAEB. Wer keine Pension bezieht, stellt den Antrag in der Regel ebenfalls bei der PVA. Der Antrag ist formlos möglich, einfacher geht es aber mit dem Formular, das online, bei Gemeinden und bei Sozialberatungsstellen erhältlich ist. Auch eine Online-Antragstellung ist möglich. Angehörige können den Antrag für die betroffene Person einbringen.
Die Begutachtung beim Pflegegeld
Nach dem Antrag kommt eine Ärztin, ein Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft zur Begutachtung, meist nach Hause. Dabei wird erhoben, bei welchen Tätigkeiten Hilfe nötig ist, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen, bei der Mobilität oder bei der Einnahme von Medikamenten. Auch Hilfe im Haushalt wie Einkaufen oder Reinigen wird berücksichtigt.
So bereiten Sie sich vor:
- Ein Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen führen, in dem alle Hilfestellungen mit Zeitaufwand notiert sind.
- Aktuelle Befunde, Arztbriefe und Medikamentenliste bereitlegen.
- Eine vertraute Person zur Begutachtung dazuholen.
- Ehrlich schildern, was nicht mehr geht, statt aus Scham Probleme herunterzuspielen.
Bescheid und Einspruch
Über den Antrag entscheidet der Träger mit Bescheid. Das Pflegegeld gebührt ab dem Monat nach der Antragstellung. Wer mit der Einstufung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Verfahren ist für die klagende Person grundsätzlich kostenlos. Beratung bieten Arbeiterkammer, Sozialberatungsstellen und Behindertenorganisationen.
Bis zur Entscheidung vergehen meist einige Wochen bis wenige Monate. Wer in dieser Zeit dringend Unterstützung braucht, sollte sich parallel an mobile Dienste, das Sozialamt der Gemeinde oder Hilfsorganisationen wie Hilfswerk, Volkshilfe, Caritas oder Rotes Kreuz wenden. Diese beraten auch, welche weiteren Leistungen in Frage kommen.
Verschlechtert sich der Zustand später, kann jederzeit ein Antrag auf Erhöhung gestellt werden.
Wichtig für Angehörige: Neben dem Pflegegeld gibt es weitere Unterstützungen, etwa die Zuwendung zur Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist, oder die Möglichkeit von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit. Informationen dazu gibt das Sozialministeriumservice.
Pflegegeld wird 2027 angepasst
Das Pflegegeld wird jährlich an die Inflation angepasst. Sozialministerin Korinna Schumann hat im Mai bestätigt, dass die Valorisierung auch 2027 erfolgt, dafür sind rund 120 Millionen Euro budgetiert. Die genauen Beträge der sieben Stufen veröffentlicht das Sozialministerium jeweils für das neue Jahr.
Bei Fragen zur medizinischen Versorgung der pflegebedürftigen Person ist die Hausärztin oder der Hausarzt die erste Anlaufstelle.
Häufige Fragen
Wo kann ich Pflegegeld beantragen?+
Beim Pensionsversicherungsträger, meist der PVA. Wer eine Pension von SVS oder BVAEB bezieht, stellt den Antrag dort.
Ab wann wird Pflegegeld ausbezahlt?+
Ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, sofern der Anspruch besteht.
Was kann ich gegen den Bescheid tun?+
Innerhalb von drei Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und von der Redaktion geprüft. Mehr zur Kennzeichnung
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